Auch bei elektronischen Wahlen ist die Einhaltung der Grundsätze erforderlich, um rechtsgültige Wahlen durchzuführen. Das heißt, dass auch hier die Wahl allgemein, persönlich, geheim, frei, unmittelbar, gleich sein muss. Dies zu gewährleisten, stellt hohe technische Anforderungen an die Systeme. An Hand der Wahlrechtsgrundsätze werden nun mögliche Probleme diskutiert.
Um die Allgemeinheit der Wahl sicherzustellen, muss es allen Wahlberechtigten möglich sein, ihr Stimmrecht auszuüben.
In diesem Problemkreis spielt die “digitale Kluft” eine wichtige Rolle. Bestimmte Personengruppen können unter Umständen auf Grund fehlender Internetzugängen, fehlender Hardware, mangelnder Ausbildung, … nicht an einem Wahlvorgang teilnehmen. Dadurch könnte das Wahlergebnis verfälscht werden.
Den Wahlberechtigten dürfen keine wesentlichen Zusatzkosten durch die Wahlbeteiligung entstehen. Hier stellt sich die Frage, ob die Verbreitung geeigneter Geräte (PCs) so weit fortgeschritten ist, dass jeder Wahlberechtigte Zugang zur Wahl hat.
Dieser Wahlgrundsatz besagt, dass kein Wähler bei seiner Wahlentscheidung beeinflusst oder sogar zu etwas gezwungen werden darf. Darüber hinaus muss es auch möglich sein ungültig zu wählen und bis zum Absenden der Wahlentscheidung muss diese korrigiert werden können.
Die wohl schwierigste Fragestellung in Zusammenhang mit Distanzwahlen ist die Sicherstellung, dass der Wähler unabhängig vom Einfluss anderer Personen seine Stimme abgeben kann. Diese Anforderung stellt sich auch im Grundsatz der geheimen Wahl.
Die Gestaltung von Kandidatenlisten muss sicherstellen, dass keine unzulässige Benachteiligung eines Kandidaten oder einer Partei stattfindet. Die Gestaltung eines Online Wahlformulars muss übersichtlich und leicht verständlich sein. Weder Kandidatenliste noch Wahlformulare dürfen Wahlwerbung enthalten.
Der Grundsatz fordert, dass jeder Wahlberechtigte seine Entscheidung unbeobachtet und frei treffen kann und die Geheimhaltung der Wahlentscheidung nach der Wahl.
Es muss sichergestellt werden, dass der Wahlberechtigte nicht Entscheidungen trifft, die er eigentlich nicht treffen wollte. Dies könnte zum Beispiel durch frei zur Verfügung gestellten PCs an öffentlichen Orten (Gasthäusern, Bahnhöfen,…) leicht passieren. Diese Fragestellung taucht auch im Grundsatz nach freier Wahl auf.
Das Wahlverfahren muss sicherstellen, dass eine abgegebene Stimme nicht nachträglich verändert werden kann. Dies darf weder einem technischen Administrator noch einem Mitarbeiter in der Wahlbehörde möglich sein.
Auch nach der Wahl darf es nicht möglich sein eine Stimme direkt einem Wähler zuzuordnen.
Gleichheit der Wahl fordert, dass jede Stimme den gleichen Zählwert hat und dass nur Wahlberechtigte zur Wahl zugelassen werden.
Es muss gewährleistet werden, dass nur Wahlberechtigte ihre Stimme abgeben können. Das heißt aber auch, dass ein Wahlberechtigter vor der Stimmabgabe eindeutig identifiziert werden muss.
Mehrmalige Stimmabgaben müssen ausgeschlossen werden können.
Das Wahlverfahren muss weitgehend einer Präsenzwahl entsprechen. Die Kandidatenlisten und Wahlformulare müssen ähnlich aufgebaut und gestaltet sein. Dem Wähler muss auch die Möglichkeit einer ungültigen Stimmabgabe gegeben werden.
Dieser Grundsatz verbietet die Einschaltung von Wahlmännern. Die Erfüllung dieses Grundsatzes dürfte auch bei elektronischen Wahlen keine wesentlichen Probleme bereiten.
Im Wahlgrundsatz der Persönlichkeit wird verlangt, dass der Wähler sein Wahlrecht persönlich ausüben muss.
Es muss die Identität eindeutig feststellbar sein.
Mehrfache Stimmabgaben müssen verhindert werden.