Pressekonferenz
Agenda: Das neue Sicherheitspolizeigesetz - Ausweitung der polizeilichen Überwachung (Handyortung ohne richterliche Genehmigung, Überwachung der Online-Verbindungen und IP-Adressen, etc., die Petition zum Sicherheitspolizeigesetz im Wortlaut zum Download)
Zeit: Montag, 17. Dezember 2007, 10:00 Uhr
Ort: Presseclub Concordia, Bankgasse 8, 1010
Am Podium:
- Dr. Barbara Helige, Präsidetin der Richtervereinigung
- Dr. Peter Pilz, Sicherheitssprecher der Grünen
- Univ.-Prof. Dr. A Min Tjoa, Technische Universität Wien
- Univ.-Prof. Dr. Hannes Werthner, Technische Universität Wien
- Univ.-Prof Dr. Gerald Futschek, Technische Universität Wien, Präsident der OCG
Zur Website der
Initiative für den Schutz vor dem Überwachungsstaat >>
Gegen die Ausweitung der polizeilichen Überwachung
auf Handys, Internet und ihre User
Parlamentarische Petition zur Behandlung des Sicherheitspolizeigesetzes im Innenausschuss des Nationalrats
Immer umfassender wollen uns Polizei und Nachrichtendienste kontrollieren: durch Maßnahmen wie Lauschangriff, Rasterfahndung, Trojaner, Bildungsevidenz, Videoüberwachung, Fingerabdrücke, Genmusterabdrücke, Vorratsdatenspeicherung und IMSI-Catcher. Österreich zeigt hierdurch immer mehr Merkmale eines Überwachungsstaates. Wir sind der Überzeugung, dass nicht alles für den Staat zulässig sein soll, was technisch möglich ist.
Verfassung, Justiz und Polizei haben eine gemeinsame Aufgabe: uns und unsere Freiheit zu schützen. Immer öfter wird aus dem Schutz Bedrohung. Immer öfter zeigt sich, dass eine schrankenlose Überwachung
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nicht mehr Sicherheit schafft
- unsere Freiheit und unsere Privatsphäre gefährdet
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Millionen Euro verschwendet.
Wenn einseitige Sicherheitspolitik die Freiheit gefährdet, ist es Zeit, die Freiheit vor der Sicherheitspolitik zu schützen.
Der 6. Dezember
Um die Mitternachtszeit des 6. Dezember 2007 hat der Nationalrat die Novelle zum Sicherheitspolizeigesetz beschlossen. Damit sind an einem Abend drei Kontrollen ausgeschaltet worden:
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die Kontrolle der Richter
- die Kontrolle der Provider
- die Kontrolle des Parlaments.
Zum ersten Mal darf die Polizei ohne richterlichen Befehl
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Standortdaten von Mobiltelefonen abfragen
- IMSI-Catcher einsetzen
- Netzbetreiber zur Auskunft über dynamische IP-Adressen zwingen.
Seit dem März 2007 hat der Innenausschuss nicht getagt. Während des Nationalratsplenums wurde das Recht zum polizeilichen Zugriff auf die IP-Adressen als Abänderungsantrag eingebracht – ohne Ausschuss, ohne Begutachtung. Nicht einmal das Justizministerium noch Datenschutzkommission oder Verfassungsdienst konnten dazu Stellung nehmen. Die parlamentarische Kontrolle wurde ausgeschaltet.
„Vermisste suchen“
Die Rechtfertigung – Aufspüren vermisster oder entführter Personen – hält einer sachlichen Überprüfung nicht stand. Die Peilung von nicht auffindbaren Personen ist bereits nach der bisher geltenden Rechtslage über „stille SMS“ möglich.
Ohne Richter
IMSI-Catcher sind Geräte, mit denen die auf der Mobilfunk-Karte eines Mobiltelefons gespeicherte International Mobile Subscriber Identity (IMSI) ausgelesen werden kann. Der Einsatz von IMSICatchern setzt eine erfolgreiche Peilung eines Handys voraus, da der IMSI-Catcher in der Nähe des Handys eine Funkzelle vortäuscht und damit Gesprächsdaten „absaugt“. Wer mit IMSI-Catchern abhört, umgeht den Provider. Damit fällt die erste Kontrolle.
Mit dem neuen Gesetz dürfen IMSI-Catcher ohne richterlichen Befehl eingesetzt werden. Damit fällt die zweite Kontrolle.
Die Gesprächsüberwachung ohne richterlichen Befehl ist zwar nach wie vor illegal. Aber sie kann nicht mehr kontrolliert werden. Dem Missbrauch ist Tür und Tor geöffnet.
Polizei im Internet
Die Datenschutzkommission hat festgestellt, dass es keine gesetzliche Grundlage für den polizeilichen Zugriff auf die IP-Adressen gibt, weil es sich hier nicht um Stammdaten, sondern um Verkehrsdaten handelt. Statt einer seriösen Klärung stellt das neue Gesetz der Polizei eine Generalermächtigung zur Abfrage der IP-Adressen aus – ohne richterliche Kontrolle und ohne Verpflichtung, die Maßnahme zu begründen.
Rechtsschutzbeauftragte statt Richter
Der Innenminister ernennt seinen Rechtsschutzbeauftragten, der den Richter als Kontrolle ersetzen soll. Dazu ist der Rechtsschutzbeauftragte im Gegensatz zu den Richtern aber aus drei Gründen nicht in der Lage: Er hat ein bloßes Informationsrecht. Er kann keinen Einspruch gegen Maßnahmen erheben. Und er kann keine Sanktionen bei Verdacht auf Missbrauch der polizeilichen Befugnisse erwirken. Der Minister ersetzt wirksame richterliche Kontrolle durch einen zahnlosen Beauftragten.
Drei Fragen
Wir stellen drei Fragen:
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Wozu sollen für die Ortung von Handys ungeeignete IMSI-Catcher ohne richterliche Kontrolle eingesetzt werden?
- Warum soll die Polizei ohne richterliche Kontrolle das Recht auf Zugriff auf Daten von Internet-Usern erhalten?
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Warum wurden diese polizeilichen Vollmachten ohne Behandlung im Innenausschuss – und im Falle der IP-Adressen ohne Begutachtungsverfahren – als Gesetz beschlossen?
Der Nationalrat hat das Gesetz beschlossen. Der Nationalrat soll die Fragen beantworten.
UNSER ZIEL: ZURÜCK IN DEN INNENAUSSCHUSS
Der parlamentarische Beschluss zur Ausweitung der polizeilichen Überwachung auf Handys und Internet wurde ohne Anhörung des Innenausschusses gefasst. Der polizeiliche Zugriff auf die IP-Adressen wurde während der Plenarsitzung von Abgeordneten als Abänderungsantrag eingebracht.
Wir können und wollen die de-facto Ausschaltung der Volksvertretung in dieser wichtigen Sache nicht hinnehmen. Daher richten wir unsere Petition an den Nationalrat:
- Wir wollen, dass sich der Innenausschuss des Nationalrats ernsthaft mit der Überwachung von Handys und Internet befasst.
- Wir wollen, dass in Zukunft keine Gesetze, die persönliche Freiheiten einschränken, ohne
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Begutachtung,
- vorherige Behandlung im Ausschuss
- und eine breite öffentliche Diskussion beschlossen werden.
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Weiters wollen wir, dass alle gesetzlichen und behördlichen Ermächtigungen zur Überwachung ohne ausreichende Abwägung der Verhältnismäßigkeit und ohne genügende Kontrolle durch Richter zurückgenommen werden.
Wir erwarten vom österreichischen Nationalrat Sorgfalt und Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit den Grundrechten der Menschen und der Verfassung der Republik.
Anhang:
Gegenüberstellung des § 53 SPG alte und neue Fassung
Bisher lautete § 53 Abs. 3a SPG wie folgt:
„(3a) Die Sicherheitsbehörden sind berechtigt, von den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste Auskunft über Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses zu verlangen, wenn sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben benötigen. Die Bezeichnung dieses Anschlusses kann für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder die Abwehr gefährlicher Angriffe auch durch Bezugnahme auf ein von diesem Anschluss geführtes Gespräch durch Bezeichnung des Zeitpunktes und der passiven Teilnehmernummer erfolgen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen.“
Die nun beschlossene Fassung lautet:
„(3a) Die Sicherheitsbehörden sind berechtigt, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (§ 92 Abs. 3 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003, BGBl. I Nr. 70) und sonstigen Diensteanbietern (§ 3 Z 2 E-Commerce-Gesetz - ECG, BGBl. I Nr. 152/2001) Auskunft zu verlangen über
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Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses,
- Internetprotokolladresse (IP-Adresse) zu einer bestimmten Nachricht und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung sowie
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Namen und Anschrift eines Benutzers, dem eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war,
wenn bestimmte Tatsachen die Annahme einer konkreten Gefahrensituation rechtfertigen und sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben benötigen. Die Bezeichnung eines Anschlusses nach Z 1 kann für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder die Abwehr gefährlicher Angriffe auch durch Bezugnahme auf ein von diesem Anschluss geführtes Gespräch durch Bezeichnung eines möglichst genauen Zeitraumes und der passiven Teilnehmernummer erfolgen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen.“
„ (3b) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass eine gegenwärtige Gefahr für das Leben oder die Gesundheit eines Menschen besteht, sind die Sicherheitsbehörden zur Hilfeleistung oder Abwehr dieser Gefahr berechtigt, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste Auskunft über Standortdaten und die internationale Mobilteilnehmerkennung (IMSI) der von dem gefährdeten Menschen mitgeführten Endeinrichtung zu verlangen sowie technische Mittel zu ihrer Lokalisierung zum Einsatz zu bringen. Die Sicherheitsbehörde trifft die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit des Auskunftsbegehrens, dessen Dokumentation dem Betreiber unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nachzureichen ist. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskünfte unverzüglich und gegen Ersatz der Kosten nach § 7 Z 4 der Überwachungskostenverordnung – ÜKVO, BGBl. II Nr. 322/2004, zu erteilen.“
DIE PETITION
§ 100 des Geschäftsordnungsgesetzes ermöglicht Petitionen und parlamentarische Bürgerinitiativen. Zwischen beiden besteht ein wesentlicher Unterschied: Während die Bürgerinitiative auf jeden Fall im Petitionsausschuss verhandelt wird, kann der Abgeordnete, der die Petition einbringt, eine Verhandlung im zuständigen Fachausschuss erwirken. Unser Ziel ist die Behandlung im Innenausschuss.
GESCHÄFTSORDNUNGSGESETZ NATIONALRAT (GOG)
XVI. Parlamentarische Petitionen und parlamentarische Bürgerinitiativen
§ 100. (1) Dem Nationalrat unterbreitete Anliegen sind nur zu verhandeln, wenn sie schriftlich vorgelegt werden, sich auf eine Angelegenheit beziehen, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Bundessache ist, und
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als Petitionen von einem Mitglied des Nationalrates überreicht oder
- als Bürgerinitiativen von mindestens 500 österreichischen Staatsbürgern, die im Zeitpunkt der Unterstützung das 19. Lebensjahr vollendet haben, unterstützt worden sind.
(2) Die Unterstützung einer Bürgerinitiative erfolgt durch eigenhändige Angabe von Namen, Adresse, Geburtsdatum und Datum der Unterstützung sowie durch die Unterschrift des Unterstützenden. Der Erstunterzeichner einer Bürgerinitiative muß in der Wählerevidenz eingetragen sein.
(3) Eine Bürgerinitiative ist der Parlamentsdirektion durch den erstunterzeichner vorzulegen, wobei dieser seinen Hauptwohnsitz nachzuweisen hat. Die Parlamentsdirektion hat zu überprüfen, ob die Eintragung des Erstunterzeichners in der Wählerevidenz gegeben ist; eine Überprüfung der für die Unterstützer geforderten Voraussetzungen kann auf Anordnung des Präsidenten stattfinden, der die Art und Weise derselben bestimmt.
(4) Der Präsident weist Petitionen und Bürgerinitiativen, die die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 erfüllen, dem Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen zu. Anläßlich der Überreichung von Petitionen kann jedoch das betreffende Mitglied des Nationalrates dem Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen vorschlagen, die Zuweisung derselben an einen anderen Ausschuß zu veranlassen.
(5) Petitionen und Bürgerinitiativen liegen in der Parlamentsdirektion zur Einsichtnahme auf und werden an die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Ausschusses, dem sie zugewiesen wurden, verteilt. Der Präsident kann von der Vervielfältigung zur Gänze oder hinsichtlich bestimmter Teile nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz absehen, wenn dies die gebotene Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung notwendig erscheinen läßt. Der Präsident kann, wenn er dies aus triftigen Gründen für erforderlich hält, jedoch auch die Verteilung an alle Abgeordneten verfügen.