des Vereins
ÖSTERREICHISCHE COMPUTER GESELLSCHAFT (OCG)
Status: 17. Mai 2022
ALLGEMEINES
Name, Sitz und Wirkungsbereich
Zweck des Vereines
Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszweckes
Aufbringung der Mittel
MITGLIEDSCHAFT
Arten der Mitgliedschaft
Aufnahme der Mitglieder
Mitgliedsbeitrag
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Beendigung der Mitgliedschaft
ORGANE DES VEREINES
Organe des Vereines
Generalversammlung
Aufgaben der Generalversammlung
Anträge an die Generalversammlung
Beschlußfassung der Generalversammlung
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines
Vorstand
Wahl des Vorstandes
Aufgaben des Vorstandes
Der Generalsekretär
Präsidium
Forschungsinstitute
Schiedsgericht
PRÄAMBEL
Sämtliche Formulierungen in diesen Statuten sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Art. 1: Name, Sitz und Wirkungsbereich
Der Verein führt den Namen Österreichische Computer Gesellschaft (OCG) und hat seinen Sitz in Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich. Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn gerichtet. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Inland im Sinne § 35 Abs. 2 BAO. Der Verein ist berechtigt, Zweigstellen und Zweigvereine im gesamten Bundesgebiet zu errichten.
Zweck des Vereines ist die umfassende und interdisziplinäre Förderung der Informatik und der Kommunikationstechnologie unter Berücksichtigung ihrer Wechselwirkungen mit Mensch und Gesellschaft.
Art. 3: Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszweckes
Dazu zählen insbesondere:
- Sammlung und Weiterleitung von Informationen über Weiterentwicklungen der Informations- und Kommunikationstechnologie und Zertifizierung
- Aus- und Fortbildung und Zertifizierung auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie
- Förderung der Weiterbildung auf dem Gebiete der Informationsverarbeitung sowie ihrer ökonomischen, gesellschaftlichen und humanen Implikationen
- Gezielte Förderung von bestimmten Gesellschaftsgruppen um den Zugang für Alle zu stärken (z.B. Menschen mit Behinderungen, Ältere Menschen)
- Zusammenarbeit mit einschlägigen privaten und staatlichen Institutionen im Sinne des Vereinszweckes
- Individuelle Betreuung und Beratung der Mitglieder im Sinne des Vereinszweckes
- Zertifizierung von Personen auf dem Gebiet der Informationstechnologie (z.B. ECDL- und OCG-Zertifikate)
- Ausbildung, Fortbildung und Zertifizierung der Trainer und Prüfer bei Personenzertifizierung
- Ausstellung national und international anerkannter Zertifikate nach erfolgreicher Ablegung von Prüfungen im Zusammenhang mit Personenzertifizierungen
- Sicherstellung der Einhaltung der von der ECDL-Foundation oder anderen Lizenzgebern vorgegebenen Qualitätskriterien.
- Entwicklung und Approbation von Lehr- und Lernmaterial, inhaltliche Gestaltung und Approbation von elektronischen Prüfungssystemen
- Laufende Anpassung und Weiterentwicklung der Zertifizierungsgrundsätze, Lernzielekataloge (Syllabi) und Prüfungsfragen
- Entwicklung und Betrieb von automatischen Prüfungssystemen zur Personenzertifizierung bzw. für Prüfung von Wissen und Fertigkeiten von Personen
- Zertifizierung von Unternehmen und anderer Organisationen nach europäischen und/oder anderen nationalen und internationalen Normen
- Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten, vorzugsweise interdisziplinären Charakters
- Vertretung Österreichs in internationalen facheinschlägigen Organisationen
- Abhaltung von Informations- und anderen Veranstaltungen, Kongressen, Konferenzen, Tagungen und Seminaren im Sinne des Vereinszweckes
- Verbreitung einschlägigen Wissens und Best Practices aus Österreich in anderen Länder, insbesonders den Nachbarländer und in ganz Europa
- Betrieb und Betreuung elektronischer Informationsplattformen im Internet zur Verbreitung von Informationen in Sinne des Vereinszweckes
- Einrichtung und Betrieb von Arbeitskreisen, Foren, Zweigstellen, Zweigvereinen und Forschungsinstiuten
Bei der Wahrnehmung aller Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszweckes nimmt der Verein in Würdigung seiner Dachverbandsfunktion auf die Interessen und Aktivitäten seiner Institutionellen Mitglieder Rücksicht. Diese haben auch zum Schutz ihrer Interessen ein besonderes Stimmrecht im Vorstand (vgl. Art. 18, Pkt. 9).
Art. 4: Aufbringung der Mittel
Die finanziellen Mittel des Vereins werden aufgebracht durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Spenden
- Freiwillige Beiträge mit oder ohne besondere Zweckbestimmung
- Erträge aus Veranstaltungen, Publikationen
- Erträge aus Personenzertifizierungen und aus Unternehmenszertifizierungen
- Erträge aus der Approbation von Schulungsunterlagen, Lehr- und Lernsoftware und Lizenzerträge im Zusammenhang mit Zertifizierungen von Personen und/oder Organisationen
- Erträge aus der Entwicklung und dem Betrieb automatisierter Prüfungssysteme
- Erträge aus Gutachten und sonstigen Leistungen im Sinne des Vereinszweckes
- Private und öffentliche Subventionen
- Beteiligungen an Unternehmen im Sinne des Vereinszweckes
- Sonstige Zuwendungen
Der Abrechnungszeitraum des Vereines entspricht dem Kalenderjahr.
MITGLIEDSCHAFT
Art. 5: Arten der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann von physischen und juristischen Personen erworben werden. Mitglieder von Zweigvereinen sind gleichzeitig auch Mitglieder des Hauptvereines Österreichische Computer Gesellschaft.
Bei den Mitgliedern werden unterschieden:
A: Ordentlichen Mitglieder:
- Institutionelle Mitglieder
Dies sind gemeinnützige Fachvereinigungen oder Fachinstitutionen und Gebietskörperschaften, die im Bereich des Vereinszwecks tätig oder daran interessiert sind, sich mit den Zwecken und Zielen des Vereins identifizieren und ihren Sitz in Österreich haben. - Persönliche Mitglieder
2.1. Einzelmitglieder: das sind physische Personen
2.2. Juristische Mitglieder: das sind juristische Personen.
2.3. Fördernde Mitglieder: das sind physische oder juristische Personen, die einen erhöhten, mit dem Vorstand vereinbarten Mitgliedsbeitrag entrichten.
2.4. Ehrenmitglieder.
B: Außerordentliche Mitglieder: Das sind Mitglieder, die verbunden duch die Ausübung einer Funktion im Auftrag der OCG, automatisch Mitglieder sind:
- Prüfer an ECDL/ICDL Schulen
- Prüfer und Auditoren, die im Sinne des Art. 3 Abs. 14 tätig sind
Art. 6: Aufnahme der Mitglieder
- Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Bei der Aufnahme ist auf die fachliche Eignung des Mitgliedschaftswerbers in Hinblick auf die Verfolgung des Vereinszweckes Bedacht zu nehmen.
- Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Diese Ernennung bedeutet zugleich die Aufnahme als Mitglied.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für Institutionelle Mitglieder wird im Einzelfall vom Vorstand mit dem betreffenden Mitglied vereinbart. Er beträgt ein Vielfaches des Einzelmitgliedsbeitrages, wobei der entsprechende Faktor durch 10 teilbar sein soll. Die Stimmanteile Institutioneller Mitglieder in der Generalversammlung richten sich nach der Höhe des Mitgliedsbeitrages (Art. 14, Abs. 4). Der Stimmanteil eines Institutionellen Mitgliedes darf 25% der Gesamtstimmen und die Zahl von 100 Stimmen nicht überschreiten.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für Einzelmitglieder wird von der Generalversammlung festgesetzt.
- Juristische und Fördernde Mitglieder entrichten Beiträge, deren Höhe vom Vorstand festgelegt oder mit ihm vereinbart wird.
- Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
Art. 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an den Versammlungen, Veranstaltungen etc. des Vereines sowie zur Benützung des Eigentums und der Einrichtungen des Vereins aufgrund der vom Vorstand zu erlassenden Bestimmungen berechtigt. Mitgliedern eines Institutionellen Mitgliedes stehen dieselben Rechte zu wie Mitgliedern der OCG, mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahlrechtes.
- Jedes Mitglied hat das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen und hat das aktive Wahlrecht.
- Das passive Wahlrecht haben Einzelmitglieder und die nominierten Vertreter juristischer Personen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Ansehen und die Interessen des Vereines zu wahren, die Bestimmungen der Statuten einzuhalten, die Beschlüsse der Generalversammlung zu beachten und die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht eine gültige Postanschrift und E-Mailadresse der OCG bekanntzugeben und bei Änderung diese auch entsprechend mitzuteilen.
Art. 9: Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod der physischen Person, durch Auflösung oder Liquidation der juristischen Person, durch Austritt oder durch Ausschluß.
- Der Austritt ist durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand jederzeit möglich. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr ist aber in jedem Fall zu entrichten
- Der Vorstand kann durch Beschluß ein Mitglied, welches seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder die Ziele des Vereines gröblich geschädigt hat, ausschließen. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, gehört zu werden, bei Institutionellen Mitgliedern vom gesamten Vorstand, bei anderen Mitgliedern von einem beauftragten Vorstandsmitglied.
- Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
Art. 10: Organe des Vereines
Die Organe des Vereines sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- das Präsidium
- die Rechnungsprüfer
- das Schiedsgericht
Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes.
- Die Vereinsmitglieder treten alljährlich zu einer ordentlichen Generalversammlung zusammen.
- Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn er dies für erforderlich hält. Wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder oder ein Drittel der zur Generalversammlung berechtigten Stimmen eine außerordentliche Generalversammlung unter Angabe des Gegenstandes schriftlich beantragt, so muß der Vorstand diese binnen 6 Wochen durchführen.
- Die Einberufung einer Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand durch Verständigung aller Mitglieder mittels E-Mail mindestens 4 Wochen vor dem festgesetzten Zeitpunkt unter Angabe der Tagesordnung.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident des Vereines, im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter (s. Art. 18, Abs. 5).
- Über die Generalversammlungen ist vom Generalsekretär ein Protokoll zu führen.
Art. 12: Aufgaben der Generalversammlung
Der ordentlichen Generalversammlung obliegt im besonderen:
- Die Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes des Finanzreferenten und der Rechnungsprüfer.
- Die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes.
- Die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag.
- Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages für Einzelmitglieder.
- Die Wahl des Vorstandes (alle 2 Jahre).
- Die Wahl der beiden Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter (alle 2 Jahre).
- Beschlüsse über Satzungsänderungen.
- Die Beschlußfassung über sonstige in der Generalversammlung gestellte Anträge.
- Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Die Beschlußfassung über die Errichtung von Zweigstellen und Zweigvereinen.
- Die Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes des Kassiers der(s) Zweigvereine(s).
- Die Beschlußfassung über die freiwillige Vereinsauflösung.
Art. 13: Anträge an die Generalversammlung
- Die Aufnahme von Anträgen der Mitglieder in die Tagesordnung der Generalversammlung erfolgt nur dann, wenn sie mindestens 14 Tage vor Beginn der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail eingebracht werden.
- Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in der Generalversammlung nur dann zur Behandlung oder Abstimmung gelangen, wenn 1/3 der anwesenden Stimmen sich für ihre Behandlung ausspricht. Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereines müssen auf der Tagesordnung gestanden haben.
Art. 14: Beschlußfassung der Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlußfähig.
- Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse (Abstimmungen und Wahlen), soweit in den Statuten nicht anders vorgesehen, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Persönliche Mitglieder haben in der Generalversammlung je eine Stimme. Institutionelle Mitglieder haben so viele Stimmen als der Einzelmitgliedsbeitrag in ihrem Mitgliedsbeitrag enthalten ist (vgl. Art. 7).
- Einzelmitglieder des Vereines können sich in der Generalversammlung durch andere Mitglieder mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Institutionelle bzw. Juristische Mitglieder werden durch vom zuständigen Organ nominierte Personen vertreten.
- Abstimmungen und Wahlen werden in offener Wahl vorgenommen. Auf Verlangen eines anwesenden Mitgliedes muß in geheimer Wahl mittels Stimmzettel abgestimmt werden.
Art. 15: Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines
- Eine Änderung der Satzungen kann nur beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der Institutionellen Mitglieder durch Delegierte oder Stimmübertragung vertreten ist. Der Beschluß über Satzungsänderung erfordert die 2/3-Mehrheit der bei der Generalversammlung vertretenen Stimmen (s. auch Art. 13, Abs. 2).
- Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur mit Zweidrittelmehrheit der bei der Generalversammlung abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfallen des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden.
Der Vorstand ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes und besteht aus:
- Dem von der Generalversammlung gewählten Präsidenten.
- Dem Vorgänger des Präsidenten (solange kein für die nächste Funktionsperiode gewählter Präsident existiert)
- Dem von der Generalversammlung für die darauffolgende Funktionsperiode gewählten Präsidenten (falls zutreffend).
- Je einem Vertreter eines jeden Institutionellen Mitgliedes bzw. Zweigvereines. Dieser Vertreter wird vom jeweiligen Institutionellen Mitglied bzw. Zweigverein entsandt.
- Vertretern der persönlichen Mitglieder. Die Zahl dieser Vorstandsmitglieder ist so zu wählen, daß das Verhältnis der Vertreter der persönlichen Mitglieder zu den Vertretern der Institutionellen Mitglieder im Vorstand 1:1 beträgt. Der Vorstand hat das Recht, bis zu fünf Vorstandsmitglieder mit Stimmrecht zu kooptieren. Sollte sich keine ausreichende Zahl von Vertretern der Einzelmitglieder finden, dann können die Vertreter der Einzelmitglieder in der Generalversammlung zum Ausgleich des 1:1-Verhältnisses einzelne Vertreter der Einzelmitglieder im Vorstand mit mehrfachem Stimmrecht ausstatten.
- Dem Generalsekretär ohne Stimme, sofern er nicht als gewähltes (Art. 16 Abs. 5) oder entsandtes (Art. 16. Abs. 4) Mitglied dem Vorstand angehört.
Art. 17: Wahl des Vorstandes und der Funktionäre
- Vor Beginn einer neuen zweijährigen Amtsperiode werden die von der Generalversammlung zu wählenden Funktionäre neu gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Eine Wiederwahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten ist ohne Unterbrechung höchstens für eine weitere Amtsperiode zulässig; eine Ausnahme von dieser Regelung kann in besonders begründeten Fällen mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
- Zum Präsidenten ist im ersten Wahlgang gewählt, wer die absolute Mehrheit der in der Generalversammlung anwesenden Stimmanteile auf sich vereinigt.
- Findet im 1. Wahlgang keiner der Kandidaten für die Präsidentschaft die absolute Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmstärksten Kandidaten des 1. Wahlganges statt.
- Die Institutionellen Mitglieder nominieren namentlich ihre Vertreter im Vorstand und wählen einen davon mit einfacher Stimmenmehrheit zu einem der Vizepräsidenten. Die Wahl ist an die Person gebunden.
- Jedes in der Generalversammlung vertretene persönliche Mitglied nennt auf einem Stimmzettel einen oder mehrere Kandidaten. Die Maximalzahl der Kandidaten ist die Zahl der durch Wahl zu vergebenden Vorstandssitze. Die zu vergebenden Vorstandssitze werden in der Reihenfolge der Zahl der Stimmen an die Kandidaten vergeben. Diese Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen weiteren Vizepräsidenten.
- Sämtliche Vorstandsmitglieder wählen mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte einen weiteren Vizepräsidenten, den Finanzreferenten und den Vizefinanzreferenten.
- Bei Ausscheiden eines Vizepräsidenten, des Finanzreferenten oder Vizefinanzreferenten, erfolgt eine neue Wahl für diese Funktion
- Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes mit Ausnahme des Präsidenten an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren.
- Falls für die darauffolgende Amtsperiode ein Präsident gewählt wurde, übernimmt dieser bei vorzeitigem Ausscheiden des amtierenden Präsidenten die Geschäfte. Andernfalls übernimmt der Vorgänger des Präsidenten oder der dienstälteste Vizepräsident die Leitung des Vereines bis zur Neuwahl des Präsidenten.
Art. 18: Aufgaben des Vorstandes
- Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereines. Dazu gehören insbesondere:
1.1. Erstellung einer Geschäftsordnung für den Vorstand
1.2. Erstellung eines jährlichen Geschäfts- und Finanzberichtes sowie eines Voranschlages zur Vorlage an die Generalversammlung.
1.3. Vorbereitung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen.
1.4. Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.
1.5. Bestellung und Abberufung des Generalsekretärs.
1.6. Beschlußfassung über Vertretung der OCG in nationalen und internationalen Vereinigungen.
1.7. Gründung und Auflösung von Forschungsinstituten, sowie Ausarbeitung und Beschlußfassung über die Allgemeine Institutsordnung von Forschungsinstituten.
1.8. Erledigung aller Vereinsgeschäfte, sofern diese nicht statutenmäßig anderen Organen zufallen. - Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor Sitzungstermin per E-Mail eingeladen worden sind. Die Stimme kann an andere Vorstandsmitglieder übertragen werden. Es kann ein Vorstandsmitglied jedoch höchstens 2 Stimmen übernehmen.
- Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes ist ein vom Vorsitzenden der Sitzung unterzeichnetes Protokoll anzufertigen.
- Der Präsident vertritt den Verein nach außen, beruft Vorstandssitzungen ein, führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung.
- Im Falle einer Verhinderung wird der Präsident durch einen der Vizepräsidenten vertreten.
- In Geldangelegenheit zeichnet der Präsident gemeinsam mit dem Finanzreferenten, in allen übrigen wichtigen Angelgenheiten der Präsident mit dem Generalsekretär.
Im Falle einer Verhinderung wird der Finanzreferent durch den Vizefinanzreferenten vertreten. - Der Vorstand betraut nach Bedarf Funktionäre mit der Bearbeitung einzelner Sachgebiete.
- Der Vorstand kann Komitees und Arbeitskreise für von ihm bestimmte Aufgaben einsetzen.
- Interessenschutz der Institutionellen Mitglieder: Auf Antrag eines Institutionellen Mitgliedes hat ein Vorstandsbeschluß auf die Interessen der Institutionellen Mitglieder in der Art Rücksicht zu nehmen, daß in einer zweiten Abstimmung überprüft wird, ob sich nicht zwei Drittel der anwesenden Vertreter Institutioneller Mitglieder gegen diesen Beschluß aussprechen, womit dieser Beschluß nicht zustande gekommen ist.
- Der Vorstand wählt zur Führung der laufenden Aufgaben einen Generalsekretär (Schriftführer), der nach Weisungen des Vorstandes arbeitet.
- Der Generalsekretär hat das Büro des Vereines zu leiten.
- Routinemäßige Schriftstücke von untergeordneter Bedeutung können vom Generalsekretär ohne Gegenzeichnung unterfertigt werden.
- Das Präsidium besteht aus dem amtierenden Präsidenten, dem Vorgänger des Präsidenten (solange kein für die nächste Funktionsperiode gewählter Präsident existiert), dem von der Generalversammlung für die nächste Funktionsperiode gewählten Präsidenten, den Vizepräsidenten, dem Finanzreferenten, dem Vizefinanzreferenten, sowie dem Generalsekretär (Schriftführer). Den Vorsitz führt der Präsident. Im Falle der Wiederwahl des amtierenden Präsidenten kooptiert der Vorstand ein weiteres Mitglied aus seinem Kreis in das Präsidium.
- Den Sitzungen des Präsidiums können die Vorsitzenden von ständigen Komitees, die Leiter der Arbeitskreise und sonstige Funktionäre ohne Stimmrecht beigezogen werden (Erweitertes Präsidium). Zu einzelnen Sitzungen/Tagesordnungspunkten können auch weitere Personen hinzugezogen werden.
- Die Aufgaben des Präsidiums bestehen in der Vorbereitung der Vorstandssitzungen und in der Erledigung allfälliger vom Vorstand übertragener Aufgaben.
- Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Präsidiumsmitglieder anwesend sind. Über die Sitzungen des Präsidiums ist vom Generalsekretär ein Beschlußprotokoll zu erstellen.
- Die Forschungsinstitute der Gesellschaft haben keine eigene Rechtspersönlichkeit.
- Die Verfassung der Institute ist durch die Allgemeine Institutsordnung zu regeln. Diese ist vom Vorstand auszuarbeiten und zu beschließen. In Ergänzung dieser Institutsordnung können vom Vorstand spezielle Institutsordnungen für einzelne Institute genehmigt werden, welche die Allgemeine Institutsordnung ergänzen.
- In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet das Schiedsgericht.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen. Jede der beiden Streitparteien nominiert ein Mitglied des Schiedsgerichtes. Diese beiden bestellen ihrerseits ein weiteres Mitglied als Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Nichteinigung entscheidet das Los.
- Das Schiedsgericht ist nur bei Anwesenheit aller drei Mitglieder beschlußfähig. Es fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
- Gegen den Beschluß des Schiedsgerichtes kann binnen 14 Tagen nach der Zustellung des Bescheides an die Generalversammlung berufen werden. Die Berufung muß unter Anführung von Gründen schriftlich dem Generalsekretär zugeleitet werden. Die nächste Generalversammlung entscheidet dann endgültig.